Aktuelles

16. April 2014 – Tax
Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung in Wohnstift als außergewöhnliche Belastungen

Der BFH entschied, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift “zwangsläufig” sind und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG darstellen (Az. VI R 20/12).

Im vorliegenden Fall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u. a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag abgegolten war. Zusätzlich wurden ihr die Entgelte für die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht ließen den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zu.

Der BFH dagegen sah dies im Grundsatz anders. Nach Auffassung der Richter seien krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen würden und sie daher nicht mehr als angemessen i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen seien. Neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten seien dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis abziehbar.