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8. April 2014 – Tax
Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei Betrugsabsicht des Lieferers

Das Bundesfinanzministerium hat das Urteil des Bundesfinanzhofes V R 43/10 für allgemein anwendbar erklärt und damit die Finanzämter angewiesen, die Grundsätze dieser Entscheidung zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei Betrugsabsicht des Lieferers über den Einzelfall hinaus in vergleichbaren Fällen anzuwenden (Az. IV D 2 – S-7199 / 12 / 10003).

Wenn danach ein Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern, kann im konkreten Einzelfall der Leistungsempfänger trotzdem die Vorsteuer geltend machen, wenn er u. a. nachweisen kann, dass er

  • alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug (sei es eine Umsatzsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug) einbezogen sind,
  • sich nachweisbar über die Unternehmereigenschaft des Leistenden vergewissert hat und
  • sich vergewissert hat, dass die Identifizierung der Ware (Beispiel: Geräteidentifikationsnummer) sichergestellt ist.