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7. April 2014 – Tax
Ansparrücklage nach § 7g EStG nur für konkret benanntes Wirtschaftsgut

Eine gewinnmindernde Rücklage für künftige Anschaffung oder Herstellung muss für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert gebildet werden. Ein Wirtschaftsgut kann dabei nicht durch ein anderes ersetzt werden. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 3 K 1/13).

Ein Landwirt machte einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 24.000 Euro zur Anschaffung eines Schleppers gewinnmindernd geltend, schaffte aber nicht das Fahrzeug an, sondern investierte in eine neue Heizungsanlage. Gegenüber dem Finanzamt argumentierte er, die Investition sei für dasselbe Betriebsvermögen durchgeführt worden, nur der Gegenstand habe sich geändert. Das Finanzamt akzeptierte das nicht und erhöhte seinen zu versteuernden Gewinn um den Abzugsbetrag.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die Möglichkeit, nach § 7g EStG eine gewinnmindernde Rücklage zu bilden, gelte immer nur für ein ganz bestimmtes Wirtschaftsgut. Der Austausch des ursprünglich angegebenen Schleppers gegen eine Heizungsanlage sei nicht möglich.