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2. April 2014 – Tax
Feststellung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen familienangehörigen Arbeitnehmer mittels Anscheinsbeweis

Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Arbeitnehmer duldet und diese Möglichkeit nicht durch das arbeitsvertragliche Nutzungsverbot oder dessen unzureichende Überwachung ausschließt, begründet dies allein keinen nach der 1 %-Regelung zu bewertenden geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer zur Nutzung des Pkw befugt ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 25/13).

Der Kläger, der Arbeitnehmer einer Firma, die seinem Vater gehört und dessen voraussichtlicher Nachfolger er ist, hatte die Erlaubnis, einen Audi A6 Kombi ausschließlich als Firmenfahrzeug zu nutzen. Auf den Kläger war als Privatwagen ein Porsche 911 Carrera zugelassen. Das Nutzungsverbot wurde nicht überwacht. Das Finanzamt und das angerufene Finanzgericht erhöhten den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers um den angenommenen geldwerten Vorteil, da eine private Nutzung des Firmenwagens durch den Kläger aufgrund seiner herausgehobenen Stellung nicht ausgeschlossen werden könne.

Der BFH dagegen verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Es müsse noch geklärt werden, ob der Kläger möglicherweise aufgrund einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung zur privaten Nutzung des Pkw befugt war. Ein Generalverdacht sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber sein Nutzungsverbot nicht überwache.