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1. April 2014 – Tax
Totalgewinnprognose und Gesamtwürdigung einer künstlerischen Tätigkeit hinsichtlich Liebhaberei

Auch wenn bei der Tätigkeit eines Künstlers bei der Totalgewinnprognose zu berücksichtigen ist, dass sich positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen, so muss sie doch auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet und von einer entsprechenden Absicht begleitet sein. So entschied das Thüringer Finanzgericht (Az. 2 K 728/11).

Der Kläger, ein selbständiger Maler und Grafiker, hatte in neun Jahren keine Einkünfte und auch in weiteren dazwischen liegenden Jahren nur sehr wenig Kunstwerke verkauft. Im Wesentlichen lebte seine fünfköpfige Familie von den Einkünften seiner Ehefrau, einer Ärztin. Das Finanzamt erkannte daher für das streitige Jahr 2006 die geltend gemachten Verluste mangels erkennbarer Gewinnerzielungsabsicht nicht an.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Bei einer künstlerischen Betätigung seien in die gebotene Gesamtwürdigung insbesondere folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:

  • Art der künstlerischen Berufsausbildung und Ausbildungsabschluss,
  • Künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen und ggf. seiner Familie,
  • Berufstypische professionelle Vermarktung,
  • Besondere betriebliche Einrichtungen (z. B. Atelier),
  • Erwähnung in einschlägiger Literatur sowie die
  • Erzielung gelegentlicher Überschüsse.

All das habe bei dem Kläger nicht vorgelegen. Der Kläger habe keine erkennbaren Maßnahmen veranlasst, seine Einnahmen zu erhöhen bzw. überhaupt zu erlangen.