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26. März 2014 – Tax
Ausfuhrlieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts steuerfrei?

Die erste Lieferung im Rahmen eines sog. Reihengeschäfts kann eine sog. unbewegte und damit steuerpflichtige Lieferung sein, obwohl vor der Beförderung der Ware ins Ausland eine Eigentumsübertragung an den Letztabnehmer noch nicht erfolgt ist. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 5 K 3930/10 U).

Die Klägerin verkaufte Mobiltelefone an eine Gesellschaft in Großbritannien. Diese wiederum beauftragte ein Beförderungsunternehmen mit dem Transport der Telefone an Abnehmer in Dubai. Die Telefone wurden direkt von der Klägerin nach Dubai geliefert (Reihengeschäft). Die Klägerin sah diesen Vorgang als steuerfreie Ausfuhrlieferung an. Das Finanzamt wertete jedoch die erste Lieferung der Klägerin an die britische Gesellschaft als sog. unbewegte Lieferung, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sei.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs sei die zweite – bewegte – Lieferung als die steuerfreie Ausfuhrlieferung anzusehen. Bei einem Reihengeschäft, bei dem die Ware unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelange, könne nur eine der Lieferungen die bewegte und damit steuerfreie Ausfuhrlieferung sein. Insbesondere sei dabei von Bedeutung, dass die Klägerin vom bereits vor der Versendung erfolgten Weiterverkauf der Ware an die Endabnehmer wusste.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.