Zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und damit einer Verlagerung auf den Leistungsempfänger kommt es nur dann, wenn dieser eine an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige im Zusammenhang mit Bauwerken stehende Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 21/11).
Der Kläger, alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer seit 2008 insolventen GmbH bezog im streitigen Jahr 2007 von der GmbH Rohbauarbeiten für ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Umsatzsteuer aus Abschlagsrechnungen der GmbH führte der Kläger an das Finanzamt ab. Das Finanzamt verlangte die Umsatzsteuer vom Kläger auch für die Schlussrechnung. Der Kläger erhob dagegen Einspruch und Klage. Erst bei Erteilung der Schlussrechnung habe er bemerkt, dass er nicht der Schuldner der Umsatzsteuer sei, da 2006 weniger als 10 Prozent seiner Umsätze Bauleistungen gewesen seien. Finanzamt und Finanzgericht stellten trotzdem seine Steuerschuld fest.
Der Bundesfinanzhof dagegen verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Es müsse u. a. noch festgestellt werden, ob der Kläger im streitigen Jahr 2007 selbst Bauleistungen erbracht habe. Nur dann könne er Schuldner der Umsatzsteuer sein.