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14. März 2014 – Tax
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzüglich der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung absetzbar

Das FG Düsseldorf entschied, dass Zivilprozesskosten dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen, aber der Höhe nach um die sog. zumutbare Eigenbelastung zu kürzen sind (Az. 15 K 1102/13).

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger im Hinblick auf Baumängel an ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus ein selbständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht angestrengt. Die Schadensersatzklage gegen den Bauträger blieb jedoch ohne Erfolg. Die Kläger machten die angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das FG gab den Klägern Recht. Nach Auffassung der Richter können die Aufwendungen – nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung – als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.