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11. März 2014 – Tax
Lohnsteuerhaftung eines GmbH-Geschäftsführers

Als gesetzlicher Vertreter der GmbH haftet ein GmbH-Geschäftsführer für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 1632/12).

Eine in finanziellen Schwierigkeiten befindliche GmbH führte für mehrere Monate keine Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer an das Finanzamt ab. Nach erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen gegen die GmbH nahm das Finanzamt den Kläger in vollem Umfang und einen weiteren Geschäftsführer in geringerem Umfang per Haftungsbescheid in Anspruch. In seinem Einspruch machte der Kläger u. a. geltend, dass nach der internen Zuständigkeitsvereinbarung nur der andere Geschäftsführer für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen sei. Er – der Kläger – habe sich regelmäßig über die korrekte steuerliche Abwicklung informiert und sei daher seiner Überwachungspflicht nachgekommen.

Das Finanzgericht wies seine Klage ab. Er trage als Geschäftsführer die Gesamtverantwortung. Da der Kläger von der finanziellen Schieflage gewusst habe, habe er eine gesteigerte Überwachungspflicht gehabt. Auch die Einbindung einer Steuerberaterin entbinde ihn davon nicht. Insbesondere sei er verpflichtet gewesen, eine nur verkürzte Auszahlung der Löhne zu veranlassen, so dass die – auf die gekürzten Löhne entfallende – Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld hätte ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können.