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10. März 2014 – Tax
Schornsteinfegerleistungen – Gutachtertätigkeiten nicht mehr steuerbegünstigt

Aufwendungen für Handwerkerleistungen können mit 20 %, höchstens 1.200 Euro pro Jahr in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Zu den steuerbegünstigten Handwerkerleistungen gehören auch die Aufwendungen des Schornsteinfegers.

Nun hat das BMF einen neuen Erlass (Az. IV C 4 – S-2296-b / 07 / 0003 :004) zum § 35a EStG veröffentlicht. Der Erlass regelt, dass die Gebühren für Mess- und Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfungen, Feuerstättenschau, Kontrolle von Blitzschutzanlagen und Aufzügen sowie andere technische Prüfdienste nicht mehr steuerbegünstigt sind. Diese Regelung gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung steuerbegünstigt sind.

Aus Vereinfachungsgründen brauchen die Schornsteinfegerleistungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 nicht in Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt werden, sondern werden als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 müssen die Rechnungen dann aufgeteilt werden, damit eine Steuerermäßigung gewährt werden kann.