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7. März 2014 – Tax
Wert des Wohnrechts nur in Bezug auf Schenkungsteuer auf Höchstbetrag begrenzt

Verschenkt ein Eigentümer ein Grundstück und behält er sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vor, so kann der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wird. Denn der Wert des Wohnrechts ist nur in Bezug auf die Schenkungsteuer auf einen Höchstbetrag begrenzt und gilt nicht bei der Berechnung des Werts des Wohnrechts für Zwecke der Grunderwerbsteuer. So entschied der BFH (Az. II R 38/12).

Von dieser BFH-Entscheidung sind dabei Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen konkret betroffen. In diesen Fällen unterliegt der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer. Dagegen sind Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie nicht betroffen. Gleiches gilt für Schenkungen an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von Verwandten in gerader Linie bzw. Stiefkindern. In diesen Fällen ist für das vorbehaltene Wohnrecht keine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Ob der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer unterliegt, hängt also davon ab, in welchem rechtlichen Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen.