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4. März 2014 – Tax
Für die Entfernungspauschale maßgebliche Straßenverbindung

Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblich, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 20/13).

Der Kläger nutzte für die Fahrt zur Arbeit ein Moped. Dadurch konnte er die direkte Verbindung, eine durch einen mautpflichtigen Tunnel führende nur 9 km lange Kraftfahrstraße, nicht nutzen, sondern musste einen Umweg von 27 km zur Arbeit fahren. Er machte diese 27 Entfernungskilometer in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur 9 km für die kürzeste Straßenverbindung.

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof wiesen die Klage ab. Der Gesetzgeber habe eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale schaffen wollen und dabei nicht auf eine individuelle, sondern auf die kürzeste Straßenverbindung abgestellt. Auch sei unerheblich, dass bei Benutzung der kürzesten Strecke Straßenbenutzungsgebühren anfielen.