Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, die als Berufskleidung genutzt wird, sind durch den steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten. Sie können daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI B 40/13).
Grundsätzlich können laut BFH gemischt-genutzte Aufwendungen aufgeteilt werden. So sei es denkbar, die Zeit, in der ein Anzug getragen wird, beruflich und privat aufzuteilen. Jedoch seien diese Kosten durch den steuerlichen Grundfreibetrag (2013: 8.139 Euro; 2014: 8.354 Euro) abgegolten. Inwieweit trotzdem ein beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen sei, müsse in erster Linie der Gesetzgeber regeln.
Allerdings lässt die Rechtsprechung typische Berufskleidung zum Abzug zu, wie z. B. den Overall bei Kfz-Mechanikern, Uniformen von Briefträgern, Kellnern oder Pförtnern, Schutzbrillen, Schutzanzüge, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe.