Wenn Ehegatten, von denen einer Unternehmer und der andere Nichtunternehmer ist, gemeinsam Räume pachten, so kann der Unternehmer die Vorsteuer für die Pacht nur zur Hälfte geltend machen. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 1 K 2947/11 U).
Der Kläger und seine Ehefrau hatten gemeinsam eine Werkstatt gepachtet, in der der Kläger einen Kfz-Handel samt Werkstatt betrieb. Im Pachtvertrag und den Rechnungen waren beide als Leistungsempfänger genannt. Das Finanzamt ließ die Vorsteuer nur hälftig zum Abzug zu.
Das Finanzgericht entschied gegen den Kläger. Dem Kläger stehe nur der hälftige Vorsteuerabzug zu. Denn zur Hälfte sei die nicht unternehmerisch tätige Ehefrau die Leistungsempfängerin und entsprechend könne der Kläger nur für die andere Hälfte Vorsteuer geltend machen. Die Nutzung der Räume alleine für das Unternehmen des Klägers und die Zahlung der Pacht allein durch den Kläger ändere daran nichts.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.