Eine umfangreiche Vorplanung durch die Grundstücksveräußerer reicht allein nicht aus, um anzunehmen, dass der Erwerber das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück im bebauten Zustand als dann höher zu besteuernden einheitlichen Erwerbsgegenstand erwirbt. Hinzukommen muss, dass die auf der Veräußererseite handelnden Personen auch zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 56/12).
Eine Erbengemeinschaft bot ein Grundstück in Berlin zu einem feststehenden Kaufpreis an. Architekten hatten schon eine Baubeschreibung und eine Kostenberechnung erstellt. Der Kläger kaufte zusammen mit weiteren Personen das Grundstück und schloss Verträge mit unterschiedlichen Bauhandwerkern zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück. Das Finanzamt sah den Grundstückskaufvertrag und die Verträge zur Errichtung des Gebäudes als höher zu besteuerndes einheitliches Vertragswerk an und bezog die anteiligen Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit ein.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof gab dagegen den Klägern Recht. Die Veräußerer seien nicht zur Errichtung des Gebäudes verpflichtet gewesen. Eine solche Verpflichtung zur Bebauung habe lediglich für die vom Kläger und den anderen Erwerbern beauftragten Bauhandwerker bestanden. Der Abschluss der Verträge mit unterschiedlichen Bauhandwerkern unterstreiche dies.