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28. Februar 2014 – Tax
Anspruch aus einer Direktversicherung eines Lebensgefährten unterliegt der Erbschaftsteuer

Der Erwerb eines Anspruchs aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 55/12).

Der Kläger, Alleinerbe seines verstorbenen Lebensgefährten, erhielt als Bezugsberechtigter die Lebensversicherungen, die der Arbeitgeber des Verstorbenen für diesen abgeschlossen hatte, ausbezahlt. Das Finanzamt unterwarf die Auszahlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes der Erbschaftsteuer.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht, der Bundesfinanzhof wies die Klage aber ab. Der Kläger erfülle nicht die in §§ 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen Arbeitnehmers. Es könne nicht von einem berechtigten, die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausschließenden Interesse des Erblassers an der Versorgung des Bezugsberechtigten ausgegangen werden.