Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz entschied, dass eine angekaufte Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung verwertet werden darf. Jedoch müssten die Gerichte vor der Genehmigung von Durchsuchungen und Beschlagnahmungen genau prüfen, wie der Staat an die Daten gelangt sei (Az. VGH B 26/13).
Der Kläger wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme des Amtsgerichts Koblenz aufgrund der Daten einer vom Staat angekauften Steuer-CD. Er sei dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinem Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtigt worden.
Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Eine rechtswidrige Beweiserhebung führe nicht unbedingt zu einem Beweisverwertungsverbot. Denn das Gericht müsse die Rechte des Beschuldigten gegen die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege abwägen. Die Beschaffung der CD dürfe aber nicht vom Staat veranlasst sein. Die Grenze zur Unverwertbarkeit könnte bei einem künftigen erheblichen Anstieg von Ankäufen ausländischer Bankdaten und einem dadurch erhöhten Anreiz zur Beschaffung dieser Daten erreicht sein. Im konkreten Fall sei diese Grenze gerade noch nicht überschritten.