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20. Februar 2014 – Tax
Wegen SEPA längere Vorlauffristen für Stundungs- und Erlassanträge

Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundungen, Aussetzung der Vollziehung und Erlasse von Steuerforderungen müssen künftig mindestens 10 Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin dem zuständigen Finanzamt vorliegen, damit der Bearbeiter den Einzug per Lastschrift noch ändern kann. Wenn der Antrag des Steuerbürgers später beim Finanzamt eingeht, erfolgt der Einzug des bisher festgesetzten Betrages. Dies hat die Oberfinanzdirektion Koblenz mitgeteilt.

Grund dafür seien die Vorgaben der Kreditinstitute für das seit dem 01.02.2014 anzuwendende SEPA-Lastschriftverfahren, die die Abläufe verlängerten.

Als Beispiel nennt die Oberfinanzdirektion die Änderung der Erstellung der Lastschrift für Einkommensteuervorauszahlungen des 1. Quartals 2014. Fällig sei die Vorauszahlung am 10. März, Erstelltag für die Lastschrift sei hier der 3. März. Das Finanzamt müsse bis spätestens 28. Februar 2014 tätig geworden sein, damit die Lastschrift nicht erstellt wird. Deshalb müsse der Antrag des Steuerpflichtigen dem Finanzamt spätestens am 24. Februar 2014 vorliegen.