Unternehmer sind nicht verpflichtet, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 31/12).
Die Kunden des Klägers, eines Bauunternehmers, waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist von 2 bis 5 Jahren zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der Vergütung berechtigt. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht forderten vom Kläger, die Umsatzsteuer für den von den Kunden zurückbehaltenen Sicherungseinbehalt zu zahlen. Im Rahmen der für ihn geltenden sog. Sollbesteuerung sei er verpflichtet, ab Entstehen seiner Zahlungsansprüche diese zu versteuern, unabhängig davon, ob er die aus Entgelt und Steuerbetrag bestehende Vergütung erhalten habe.
Dem folgt der BFH nicht. Der Unternehmer solle mit der Umsatzsteuer als indirekter Steuer nicht belastet werden. Mit diesem Charakter der Umsatzsteuer sei eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren. Der Unternehmer könne nach § 17 UStG bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Steuerberichtigung vornehmen.