Das FG Sachsen-Anhalt entschied, dass die gesetzliche Vermutung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsakts am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post auch bei der Versendung mit einem privaten Postservice gilt (Az. 6 K 1314/12).
Im vorliegenden Fall ging es darum, ob eine Klage gegen eine durch einen privaten Postzusteller übermittelte Einspruchsentscheidung noch innerhalb der 1-monatigen Klagefrist eingegangen und damit zulässig war.
Das FG Sachsen-Anhalt wies die Klage als unzulässig ab. Nach Auffassung des FG lasse sich die gesetzliche Vermutung des Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsakts am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht durch den bloßen Hinweis auf die Versendung mit einem privaten Postservice in Zweifel ziehen.