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6. Februar 2014 – Tax
Neuregelung beim Kirchensteuerabzugsverfahren

Bei Kapitalerträgen verlangt der Fiskus 25 % Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und bei Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Glaubensgemeinschaft auch Kirchensteuer.

Bisher kann der Steuerpflichtige wählen, ob die Kirchensteuer gleich von der Bank einbehalten wird oder – wenn die Bank nicht wissen soll, welcher Kirche der Kunde angehört – über die Steuererklärung abgezogen wird.

Dieses Wahlrecht wird zum 01.01.2015 abgeschafft. Um das Abzugsverfahren effizienter zu gestalten, müssen die Kreditinstitute künftig per Datenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchensteuerpflicht ihrer Kunden ermitteln. Bei nicht kirchensteuerpflichtigen Kunden übermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.

Wenn ein Steuerpflichtiger das nicht möchte, kann er beim BZSt bis zum 30.06.2014 Widerspruch einlegen und einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Später gesetzte Sperrvermerke können erst im Folgejahr berücksichtigt werden. Er ist dann allerdings verpflichtet, die Kirchensteuer per Steuererklärung nachzuerklären.