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5. Februar 2014 – Tax
Widerruf des Wechsels der Gewinnermittlungsart durch nachträglich erstellten Jahresabschluss

Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung wirksam widerrufen werden. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 9 K 124/12).

Der Kläger hatte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 EStG bis zum Wirtschaftsjahr 2006/2007 durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 hatte er auf die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG umgestellt. Nachdem das Finanzamt eine Teilwertabschreibung auf eines seiner Grundstücke abgelehnt hatte, reichte er im Einspruchsverfahren einen nachträglich nach § 4 Abs. 1 EStG erstellten Jahresabschluss ein, in dem er die Teilwertabschreibung einbezog.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der nachträglich erstellte Jahresabschluss sei kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, da dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG fortgeführt worden sei.