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31. Januar 2014 – Tax
Beschränkter Sonderausgabenabzug für Schulgeld von im EU-Ausland gelegenen Privatschulen rechtmäßig

Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 V 169/13).

Die Antragsteller bezahlten im Jahr 2011 für ein privates Internat in Schottland, das ihr Sohn besuchte, 17.567 Euro Schulgeld. Sie machten diesen Betrag als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur 5.000 Euro gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. des JStG 2009 und wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück.

Das Finanzgericht bestätigte diese Ansicht. Laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehöre der Besuch einer Privatschule nicht zum existentiellen Bedarf eines Schulkindes. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen unbegrenzten Sonderausgabenabzug von Schulgeld bestehe daher nicht. Aus dem Recht der Europäischen Union ergebe sich nichts anderes, da seit dem Jahr 2009 für Besuche von Privatschulen in Deutschland und der EU der Sonderausgabenabzug in gleicher Höhe möglich sei.