Das FG Niedersachsen hat dem Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 7 K 143/08 nach der Zurückweisung der ersten Vorlage als unzulässig (Az. 2 BvL 3/10) erneut die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) verfassungswidrig ist und hat dies am 24.01.2014 mit neuen Argumenten bekräftigt.
Trotz gleichgelagerter Sachverhalte werde aufgrund verschiedener Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer z. B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.
Bei Beachtung der Motive des Gesetzgebers im Jahr 1995 für die Abgabe sei die Gesetzgebungs- und Gesetzfortführungskompetenz im hier streitigen Jahr 2007 entfallen. Das Rechtsstaatsprinzip und das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen seien verletzt. Der Solidaritätszuschlag dürfe nur zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt erhoben werden. Der Ausnahmecharakter verbiete eine dauerhafte, immerwährende Erhebung der Steuer.