Die Vermietung von Praxisräumen sowie die Verpachtung von Praxisinventar können trotz getrennter Verträge als einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung gewertet werden. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 5 K 270/10).
Die Klägerin hatte einen Mietvertrag über Räume zum Betrieb einer krankengymnastischen Praxis und nahezu gleichzeitig einen Pachtvertrag über Geräte und Therapieeinrichtungen für eine krankengymnastische Praxis abgeschlossen. Die Höhe des Pachtzinses war mit der Höhe der im Voraus zu zahlenden Miete verknüpft. Sie behandelte die Mietzahlungen in den Umsatzsteuererklärungen als umsatzsteuerfrei, die Pachtzahlungen als umsatzsteuerpflichtig.
Das Finanzamt sah den Pachtvertrag als Vertrag besonderer Art an, mit dem der gesamte funktionsfähige Betrieb verpachtet werde, bei dem die Nutzung der Räumlichkeiten zwar zwangsläufig enthalten sei, gegenüber der Nutzung der Betriebsvorrichtungen aber deutlich in den Hintergrund trete. Es liege damit eine einheitliche und unteilbare umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.
Das Finanzgericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Eine – wie hier – wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung dürfe im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.