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22. Januar 2014 – Tax
Lohnsteueranrufungsauskunft gegenüber dem Arbeitgeber bindet das Finanzamt auch gegenüber dem Arbeitnehmer

Wenn das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft erteilt, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. Das Finanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nachfordern. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 44/12).

Die Arbeitgeberin des Klägers hatte im Jahr 2001 im Rahmen der Übernahme ihrer Arbeitnehmer durch eine Versorgungskasse an diese Ausgleichszahlungen geleistet und diese versteuert. Nachdem der Bundesfinanzhof im Jahr 2005 (Az. VI R 148/98) entschieden hatte, dass diese Ausgleichszahlungen keinen Arbeitslohn darstellen, erlaubte das zuständige Betriebsstättenfinanzamt der Arbeitgeberin im Rahmen einer sog. Anrufungsauskunft sämtliche zu Unrecht versteuerten Ausgleichszahlungen in Form negativer Einnahmen zu korrigieren, nahm diese Erlaubnis aber ein paar Monate später zurück. Das Finanzamt des Klägers forderte daraufhin von ihm Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach.

Das Finanzgericht entschied gegen den Kläger, der Bundesfinanzhof gab ihm jedoch Recht. Jedenfalls im Lohnsteuerabzugsverfahren könne sich der Arbeitnehmer auf eine dem Arbeitgeber erteilte Auskunft berufen und umgekehrt.