Schuldzinsen, die ein GmbH-Gesellschafter aus der Aufnahme eines Darlehens bei der GmbH an diese zu entrichten hat, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, auch wenn mit dem Darlehen Beiträge zu Lebensversicherungen finanziert werden, die wiederum als Sicherheit für den Erwerb einer Immobilie durch die GmbH dienen. So entschied der BFH (Az. VIII R 3/11).
Das zum Kauf eines Betriebsgrundstücks durch eine GmbH aufgenommene Darlehen wurde durch eine Lebensversicherung des geschäftsführenden Gesellschafters der GmbH, des Klägers, mitfinanziert. Die Beiträge für die Lebensversicherung erhielt er als Darlehen von der GmbH. Die Schuldzinsen für dieses Darlehen machte er beim Finanzamt erfolglos als Werbungskosten geltend.
Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof wiesen seine Klage ab. Unabhängig davon, ob diese Gestaltung als missbräuchlich zu werten sei, seien die Schuldzinsen nicht – wie erforderlich – durch das Dienstverhältnis des Klägers, sondern durch seine Gesellschafterstellung veranlasst und damit nicht zu berücksichtigen. Außerdem seien die Zinsen aus der Lebensversicherung steuerfrei. Damit dürften die damit in direktem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.