Aktuelles

15. Januar 2014 – Tax
Keine Wiedereinsetzung bei Fristüberschreitung durch zu lange Postlaufzeit

Der Grundsatz, wonach bei Postsendungen davon ausgegangen werden darf, dass werktags aufgegebene Sendungen im Bundesgebiet am folgenden Werktag ausgeliefert werden, gilt nur für innerhalb des Bundesgebiets aufgegebene Postsendungen. Für Postsendungen aus Polen ist mit einer Laufzeit von 2-3 Tagen zu rechnen. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 4 K 26/13).

Wegen falsch deklarierter Einfuhrware hatte das Hauptzollamt Hamburg gegen den in Polen wohnenden Kläger einen Vollstreckungstitel auf Nachzahlung von Zoll erwirkt. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger per Einschreiben mit Rückschein am 16.01.2013 persönlich zugestellt. Die vom Kläger am Freitag, den 15.02.2013, aus Polen per Post verschickte Klageschrift kam beim Finanzgericht erst am 22.02.2013 an.

Das Finanzgericht verwarf die Klage als unzulässig, da die nach § 47 Abs. 1 FGO gewährte Frist von einem Monat zur Erhebung der Klage am Montag, dem 18.02.2013, verstrichen gewesen sei. Dem Kläger sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er hätte wissen müssen, dass die Laufzeit von Postsendungen aus Polen nach Auskunft der Deutschen Post 2-3 Werktage betrage. Nur bei einer Versendung innerhalb Deutschlands könne von einer Zustellung am nächsten Werktag ausgegangen werden.