Aktuelles

15. Januar 2014 – Tax
Kein Werbungskostenabzug bei kurzfristiger Vermietung nicht abgeschlossener Wohnungen im selbstgenutzten Haus an Angehörige

Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht anzunehmen, wenn nur nicht abgeschlossene Wohnungen im selbstgenutzten Haus an Angehörige jeweils nur kurzfristig vermietet wurden, diese nur ein zeitlich begrenztes Interesse an der Anmietung haben und für die Zukunft keine Änderung dieser Situation zu erwarten ist. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 181/11).

Die Kläger machten Werbungskosten aus Vermietung geltend. Sie hatten ein denkmalgeschütztes Haus entkernt und umfangreich saniert. Die beiden Obergeschosse waren nur über den gemeinsamen Hauseingang und die gemeinsame Treppe zu erreichen. Die Obergeschosse waren jeweils nur eine kurze Zeitspanne und nur an Angehörige vermietet. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nach einigen Jahren nicht mehr an.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Es habe die notwendige Absicht einer dauerhaften Vermietung und damit die Einkünfteerzielungsabsicht für die Vergangenheit und auch für die Zukunft gefehlt, da zum einen die Mietverträge aufgrund der tatsächlichen Situation nicht auf Dauer angelegt gewesen seien und zum anderen der Kreis der potenziellen Mieter wegen der nicht abgeschlossenen Räume auch in Zukunft nur sehr begrenzt sei.