Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Vorgesetzter, der einen Mitarbeiter in der Öffentlichkeit antrifft, obwohl dieser krankgeschrieben ist, ihn zum Beweis fotografieren darf. In diesem Fall würden die Interessen des Arbeitgebers einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers rechtfertigen (Az. 10 SaGa 3/13).
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sein Vorgesetzter traf ihn während dieser Zeit in einer Autowaschanlage, wo er gemeinsam mit seinem Vater ein Auto reinigte. Der Vorgesetzte fotografierte die beiden mit der Handykamera, woraufhin es zu einer heftigen Auseinandersetzung kam. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Arbeitnehmer wegen tätlichen Angriffs auf seinen Vorgesetzten fristlos. Der gekündigte Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und beantragte außerdem, dem Arbeitgeber zu untersagen, ihn zu fotografieren.
Das LAG gab jedoch – wie schon die Vorinstanz – dem Arbeitgeber Recht. Zwar umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht am eigenen Bild, jedoch sei es nicht schrankenlos gewährleistet. Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit den Interessen des Arbeitgebers kollidiere, müsse im Einzelfall entschieden werden, was vorrangig sei. Hier liege kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, daher gehe das Interesse des Arbeitgebers vor.