Wenn bei der Verschmelzung einer GmbH auf ihre Alleingesellschafterin diese ihre Gesellschaftsanteile im Privatvermögen hält, bekommt sie keine Steuervergünstigung in Form des sog. Konzernprivilegs. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 8 K 1507/11 GrE).
Die Klägerin, eine Einzelunternehmerin, war zugleich Alleingesellschafterin einer GmbH, zu deren Vermögen zwei Grundstücke gehörten. Die GmbH-Anteile hatte die Klägerin nicht in ihrer Bilanz ausgewiesen. Aufgrund einer Verschmelzung ging das gesamte Vermögen der GmbH einschließlich der Grundstücke auf die Klägerin über. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin forderte, ihr die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG zu gewähren.
Das Finanzgericht entschied gegen die Klägerin. Voraussetzung der Steuerbefreiung sei neben der Verschmelzung, dass an dem Vorgang ein herrschendes Unternehmen und eine hiervon abhängige Gesellschaft beteiligt sein müssten. Dies liege hier nicht vor, da die Klägerin die Anteile an der GmbH in ihrem Privatvermögen gehalten habe.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.