Der BFH entschied, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet (Az. VI R 51/12).
Im vorliegenden Fall war der Kläger, ein leitender Ingenieur, bei der X AG beschäftigt gewesen. Die Einstellung erfolgte für die Zweigstelle in A. Im Streitjahr 2007 war der Kläger bereits seit mehreren Jahren jeweils für ein Jahr befristet bei einem Betriebsteil seines Arbeitgebers in B tätig gewesen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnort des Klägers in C und seiner Zweitwohnung am Arbeitsort und für Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte in B nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da eine Auswärtstätigkeit nicht vorliege. Der Kläger habe vielmehr in B eine regelmäßige Arbeitsstätte und unterhalte dort eine doppelte Haushaltsführung.
Der BFH gab dem Kläger Recht, denn der Arbeitsort in B stelle nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers dar, vielmehr liege eine Auswärtstätigkeit vor. Die Tätigkeit des Klägers am Betriebssitz in B beruhe auf betriebsinternen Vereinbarungen, nach denen der Einsatz wiederholt auf ein Jahr befristet wurde. Demnach sei die Tätigkeit des Klägers in B nur vorübergehend, der Kläger damit auswärts tätig gewesen. Die Aufwendungen des Klägers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien nicht lediglich mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Richter stehe der Abziehbarkeit der tatsächlichen Fahrtkosten auch nicht entgegen, dass der Kläger einen Zweitwohnsitz in B begründet habe.