Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13. Dezember 2012 (Az. VI R 51/11) entschieden, dass die “1 %-Regelung” nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Daher können in dieser Angelegenheit eingelegte Einsprüche und gestellte Änderungsanträge keinen Erfolg haben. Das BMF teilt mit, dass die obersten Finanzbehörden der Länder deshalb durch Allgemeinverfügung vom 13. Dezember 2013 diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen haben.
Ein betriebliches Kfz, dass auch zu privaten Zwecken genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat der privaten Nutzung mit einem Betrag in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer zu versteuern. Gegen die sog. 1 %-Regelung hatten viele Steuerpflichtige verfassungsrechtliche Zweifel und legten Einspruch gegen Steuerbescheide ein oder stellten Änderungsanträge.
Aufgrund des BFH-Urteils erging nun folgende Allgemeinverfügung:
“Am 13. Dezember 2013 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Lohnsteuer (einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehen), der Körperschaftsteuer, des Gewerbesteuermessbetrags und der Umsatzsteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung – “1 %-Regelung” – (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 13. Dezember 2013 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.”
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