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19. Dezember 2013 – Tax
Zum Anscheinsbeweis bei privater Nutzung eines Dienstwagens durch den Alleingeschäftsführer einer GmbH

Wenn nicht feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, spricht kein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen für private Zwecke zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt oder gar verbotswidrig privat nutzt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht. So entschied der BFH (Az. VI R 71/12).

Eine GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Firmenfahrzeuge für Dienstfahrten zur Verfügung gestellt. In der Gesellschafterversammlung war beschlossen worden, dass die private Nutzung des jeweiligen Kfz mit der GmbH vorher abzustimmen sei und diese dann eine anteilige Kostenübernahme durch den Kläger zur Folge habe. Das Verbot der privaten Nutzung wurde jedoch nicht überwacht. Das Finanzamt nahm deshalb eine private zu versteuernde Nutzung an. Das Finanzgericht entschied gegen den Kläger. Bereits die bloße Möglichkeit einer privaten Nutzung des dienstlichen Pkw rechtfertige den Schluss, dass dieser auch typischerweise privat genutzt werde.

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Wenn nicht feststehe, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen habe, könne auch der Beweis des erstens Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Es gebe keinen generellen Erfahrungssatz, dass bei angestellten Geschäftsführern einer GmbH ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen werde oder generell missachtet werde.