Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern können bei gemischt genutzten Gebäuden nicht für die Vermietung von privat genutzten Wohnungen sondern nur für die Vermietung von Geschäftsräumen geltend gemacht werden. Die daher notwendige Aufteilung der Kosten durch einen flächenbezogenen Schlüssel geht der Aufteilung durch einen umsatzbezogenen Schlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG vor. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 19/09).
Der Kläger klagte gegen die für ihn ungünstigere Aufteilung nach dem Flächenschlüssel bei einem gemischt genutzten Grundstück.
Der Bundesfinanzhof entschied gegen den Kläger. Der objektbezogene Flächenschlüssel führe zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel. Auf Anfrage des Bundesfinanzhofes hat der Europäische Gerichtshof diese Ansicht bestätigt (Az. C-511/10).