Der BFH hat klargestellt, dass bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (z. B. für ein Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist (Az. X R 26/11).
Im vorliegenden Fall betrieb der Kläger eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. Der Vater gewährte dem Kläger in Höhe des Kaufpreises ein verzinsliches Darlehen und trat diese Forderung sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können. Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten die Zinsaufwendungen des Klägers nicht als Betriebsausgaben an.
Der BFH vertrat – im Gegensatz zum Finanzgericht – nicht die Auffassung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich. Da der Kläger ohne das Darlehen des Vaters den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das FG bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z. B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden. Im hier zu beurteilenden Fall könnten einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange gewährleistet sei, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt seien. So könne z. B. das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.