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16. Dezember 2013 – Tax
BMF klärt Genehmigungsvoraussetzungen für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei Freiberuflern

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläutert in seinem Schreiben vom 31.07.2013, unter welchen Voraussetzungen Freiberuflern die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten genehmigt wird, da der Begriff “Bücher führen” in der Vergangenheit zu Unruhe geführt hat. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hin.

Das Schreiben des BMF stelle eine Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.07.2010 (Az. V R 4/09) dar. Eine Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten sei nach dem Urteil ausgeschlossen, sobald ein Freiberufler für seine Umsätze Bücher führt. Dabei sei unerheblich, ob die Bücher freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung geführt werden.

Das BMF stelle klar, dass nur dann “Bücher geführt” werden, wenn der Freiberufler seinen Gewinn durch den Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für die Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) schließe eine Genehmigung nicht aus. Auch das Führen einer OPOS-Liste zur Überwachung der offenen Rechnungen sei für die Gewährung der Ist-Versteuerung unschädlich.

Von den Neuerungen unberührt bleibe die Möglichkeit der Ist-Besteuerung bei einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 500.000 Euro (§ 20 S. 1 Nr. 1 UStG). Einem Freiberufler, der diese Voraussetzungen erfülle, könne die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ebenfalls auf Antrag gewährt werden.