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11. Dezember 2013 – Tax
Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungswerke: seit 2005 steuerpflichtig, aber ermäßigt zu besteuern

Der BFH wies darauf hin, dass Kapitalabfindungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ihren Versicherten gewährt werden, steuerpflichtig sind, wenn sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes (01.01.2005) dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Seitdem würden einmalige Leistungen ebenso wie laufende Renten der berufsständischen Versorgungswerke mit dem sog. Besteuerungsanteil (2005: 50 % – mit jährlicher Steigerung) der Besteuerung unterworfen. Die auf der Neuregelung beruhende Steuerpflicht entspreche dem Sinn und Zweck der neugeregelten Alterseinkünftebesteuerung und verletze weder den Gleichheitssatz noch verstoße sie gegen das Rückwirkungsverbot (Az. X R 3/12).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 Euro von seinem Versorgungswerk erhalten. Diese wurde vom Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 58 % besteuert. Der Kläger war der Auffassung, die Abfindung sei nicht steuerbar.

Der BFH verwies darauf, dass die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ausdrücklich auch auf andere als lediglich laufende Rentenleistungen, und damit auch auf einmalige Zahlungen, anzuwenden sei. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Da aber für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch seien, die Versorgungswerke aber nur Abfindungen zahlen dürfen, die auf vor 2005 bezahlten Beiträgen beruhen, sei eine atypische Zusammenballung von Einkünften zu bejahen und insoweit auf die Kapitalleistung die Fünftelregelung gemäß § 34 EStG anzuwenden.