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6. Dezember 2013 – Tax
Vorübergehende Abordnung oder Versetzung begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. So entschied der BFH (Az. VI R 72/12).

Der Kläger, ein Finanzbeamter, wurde für drei Jahre vom Finanzamt in B an die Landesfinanzschule Niedersachsen und danach wieder zurück an das Finanzamt versetzt. Seine Fahrtkosten zur Landesfinanzschule machte er nicht wie bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Entfernungskilometer, sondern als Reisekosten in tatsächlicher Höhe geltend.

Das Finanzgericht wies seine Klage zurück, doch der Bundesfinanzhof gab ihm Recht. Fahrtkosten eines Arbeitnehmers im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit seien Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Denn ein Arbeitnehmer, der an einer Betriebstätte des Arbeitgebers nur vorübergehend und damit auswärts tätig sei, habe typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten.