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6. Dezember 2013 – Tax
Vier Jahre absehbare Verweildauer nach unbefristeter Versetzung – Regelmäßige Arbeitsstätte

Der BFH entschied, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen ist (Az. VI R 59/12).

Im vorliegenden Fall war der Kläger Polizeibeamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er wohnt mit seiner Familie in S im Kreis I. Bis einschließlich September 2000 war er bei der Kreispolizeibehörde I tätig. Im August 2000 wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 als Fachlehrer zum Polizeiausbildungsinstitut in H versetzt. Nach einem persönlichen Verwendungskonzept des Landrats als Kreispolizeibehörde I sollte die Rückversetzung zur bisherigen Behörde voraussichtlich zum 1. Oktober 2004 erfolgen.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an, dass das Polizeiausbildungsinstitut im Streitjahr die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers war. Die Kosten für die Wege von seiner Wohnung in S nach H seien daher als Werbungskosten nur beschränkt abziehbar. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts sei der Kläger im Jahr 2000 unbefristet an das Polizeiausbildungsinstitut versetzt worden. Der Kläger habe daher zu Beginn seiner Tätigkeit davon ausgehen müssen, an seiner neuen Dienststelle nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft tätig zu sein. Bei einer absehbaren Verweildauer an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer Versetzung von mindestens vier Jahren liege eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer zur Minderung der Wegekosten (durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder ggf. durch entsprechende Wohnsitznahme) entsprechend einstellen könne.