Aktuelles

5. Dezember 2013 – Tax
Zufallserkenntnisse dürfen im Besteuerungsverfahren nicht verwertet werden

Der BFH entschied, dass Zufallserkenntnisse, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, in einem Besteuerungsverfahren gegen den Betroffenen nicht verwendet werden dürfen, wenn die dem Betroffenen im Haftungsbescheid zur Last gelegte Straftat strafprozessrechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht gerechtfertigt hätte (Az. VII B 202/12).

Im vorliegenden Fall hatte das Hauptzollamt den Kläger als Haftenden für Tabaksteuer in Anspruch genommen. Im Haftungsbescheid wurde ihm zur Last gelegt, den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten zwischen Dritten vermittelt zu haben. Der Verkäufer der Zigaretten war deshalb wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden. Dem Kläger konnte im Strafverfahren jedoch eine Beteiligung nicht nachgewiesen werden. Das Hauptzollamt ging im Haftungsbescheid trotzdem davon aus, dass der Kläger den Verkauf vermittelt habe und stützte sich dabei auf die Protokolle einer (aus anderen Gründen angeordneten) Telefonüberwachung aus dem Jahr 2007. Nach damals geltendem Recht durfte eine Telefonüberwachung wegen des Verdachts der Begehung von Steuerstraftaten nicht angeordnet werden.

Der BFH war – wie auch das Finanzgericht – der Auffassung, der Haftungsbescheid sei aufzuheben, denn die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung dürften gegen den Kläger nicht verwertet werden. § 477 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) lasse die Verwertung in einem anderen Strafverfahren gewonnener Erkenntnisse nur zu, wenn diese durch die betreffende Maßnahme auch unmittelbar zur Aufklärung der dem Beschuldigten bzw. Haftungsschuldner vorgeworfenen Straftat hätten gewonnen werden können. Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürften jedoch zu Beweiszwecken nur verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf Katalogtaten im Sinne des § 100a StPO bezögen. Die einfache (d. h. nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangene) Steuerhehlerei gehöre jedoch nicht hierzu.