Aktuelles

4. Dezember 2013 – Tax
Duale Ausbildung: Tatsächliche Kosten für Fahrten eines Auszubildenden zum Ausbildungsbetrieb anerkannt

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass für Fahrten eines Auszubildenden zum Ausbildungsbetrieb, in dem der praktische Teil der dualen Ausbildung absolviert wird, nicht die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Diese Fahrten seien auch im Rahmen einer nicht universitären Ausbildung nach den Grundsätzen für Reisekosten bei Dienstreisen als Werbungskosten zu berücksichtigen (Az. 6 K 1103/13).

Entgegen der bisherigen Praxis sei auf das Ausbildungsverhältnis die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzuwenden, so dass die Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für jeden gefahrenen Kilometer bzw. unter Ansatz der Pauschale von 0,30 Euro je Kilometer zu ermitteln seien.

Bei einer Ausbildung handle es sich stets um eine befristete Maßnahme, ungeachtet dessen, ob es sich um praktische Ausbildungszeiten im Rahmen eines Hochschulstudiums oder um eine nicht universitäre Ausbildung handle. Die vom BFH entwickelten Grundsätze würden in gleicher Weise für den hier zu entscheidenden Fall einer nicht universitären dualen Ausbildung gelten. Entsprechendes gelte deshalb auch für die Ausbildungsstätte, in der der Sohn des Klägers seine berufspraktischen Ausbildungszeiten absolvierte. Dabei handle es sich um eine Ausbildungs- und nicht um eine Arbeitsstätte.