Ob die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe auf die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen aus einem Pensionsvertrag angerechnet werden sollen, ist oft streitig.
Im vorliegenden Fall erteilte eine AG den Mitgliedern ihres Vorstands im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig eine Pensionszusage. Das einzelne Vorstandsmitglied hatte hierzu keine eigenen Beiträge zu leisten. Aus der Zeit vor ihrer Vorstandstätigkeit brachten die Vorstandsmitglieder eine andere Altersversorgung, z. B. aus berufsständischen Versorgungswerken oder als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung, mit. Die Klägerin gewährte Vorstandsmitgliedern Zuschüsse für die freiwillige Weiterversicherung in der bisherigen Versorgungseinrichtung.
Der BFH entschied, dass die Zuschüsse, die die AG Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Es handle sich hierbei um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden und sich auch dann nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden (Az. VI R 8/11).