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28. November 2013 – Tax
Durch „Burnout“ verursachte Kosten können Werbungskosten sein

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass Kosten der Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung (“Burnout”) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können, wenn die Erkrankung durch Mobbing am Arbeitsplatz verursacht wurde (Az. 2 K 1152/12).

Im vorliegenden Fall war streitig, ob nicht erstattete Aufwendungen eines Kommunalbeamten für zwei Aufenthalte in einer privaten Klinik zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Den Werbungskostenabzug begründete der Kläger damit, dass er durch das jahrelange “Bossing” des Bürgermeisters psychisch erkrankt und auf professionelle Hilfe durch Fachärzte angewiesen gewesen sei. Hierzu legte er u. a. die beiden ersten Seiten des Entlassungsberichts der Klinik vor.

Das Gericht hielt die streitbefangenen Krankheitskosten für ausschließlich bzw. fast ausschließlich beruflich veranlasst, so dass sie als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der nachgewiesene, lang andauernde, täglich zu erlebende konkrete berufliche Konflikt sei offensichtlich für das klägerische Erschöpfungssyndrom mit depressiven Strömungen ausschlaggebend gewesen. Dies habe neben dem Hausarzt letztlich auch der Psychotherapeut bestätigt. Auch die “aktuelle Anamnese” der Klinik spiegele deutlich die vom Kläger empfundene berufliche Konfliktsituation und den Grund dessen wieder, warum er sich in ärztliche und klinische Behandlung begeben hatte. Aus seiner Sicht war “Mobbing” bzw. “Bossing” und die damit verbundene und eskalierende berufliche Konfliktsituation auslösendes Element seiner psychosomatischen Beschwerden. Ob tatsächlich “Mobbing” durch den Bürgermeister vorlag oder ob der Kläger dies nur so empfunden habe, spiele für den Abzug der Krankheitsaufwendungen als Werbungskosten ebenso wenig eine Rolle, wie die Frage, ob der Klinikaufenthalt notwendig bzw. unabdingbar war. Entscheidend sei, dass die Erkrankung des Klägers offensichtlich objektiv durch die beruflichen Verhältnisse veranlasst war und die Kosten für Klinikaufenthalte in weitestem Sinne zur Förderung seines Berufs, nämlich zur Bewältigung seiner durch die Konfliktsituation hervorgerufenen psychosomatischen Krankheit, entstanden.