Das FG Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die kürzeste Straßenverbindung maßgebend ist. Dies gelte ungeachtet dessen, ob die kürzeste Straßenverbindung über eine mautpflichtige Straße führe. Eine längere Strecke sei nicht deswegen als “verkehrsgünstiger” anzusehen, weil sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger sei (Az. 3 K 56/12).
Im vorliegenden Fall war die Berechnung der kürzesten Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte streitig. Der Kläger hatte für die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte 22 km angegeben. Das Finanzamt ging bei der Berechnung der Fahrtstrecke jedoch nur von 11 km aus, wobei die Strecke durch einen mautpflichtigen Tunnel führte. Der Kläger trug vor, dass die längere Fahrtstrecke als Werbungskosten zu berücksichtigen sei, weil die Mautgebühren für die Tunnelfahrten ungewöhnlich hoch seien. Bei 220 Arbeitstagen hätte er allein 990 Euro für die Mautgebühren zu zahlen.
Das FG wies die Klage ab. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG) sei für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend, auch wenn diese über eine mautpflichtige Straße führe. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass bei der Berechnung der “kürzesten Straßenverbindung” lediglich nicht mautpflichtige Straßen zugrunde zu legen seien, lasse sich weder der Gesetzesbegründung noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entnehmen. Der Gesetzgeber dürfe sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und sei nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Auch der Gleichheitssatz fordere nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährde. Es stehe dem Gesetzgeber frei, für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine typisierende Abgeltungsregelung zu treffen, auch wenn dadurch nicht in allen Fällen die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abgedeckt würden.