Das FG Hessen entschied in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil, dass ein Erbe, der aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen muss, diesen Betrag steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen kann (Az. 8 K 649/13).
Im vorliegenden Fall hatte eine Erbin, deren Vater in 2009 verstorben war, geklagt. Der Vater hatte in 2007 sein Steuerbüro veräußert. Nach seinem Tod einigten sich die Miterben mit dem Erwerber des Steuerbüros darauf, dass der verbleibende Restkaufpreis statt in drei gleichen Jahresraten sofort in einer Summe gezahlt wird. In dem gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Einkommensteuerbescheid für den verstorbenen Vater hatte das Finanzamt für 2007 wegen der Veräußerung des Steuerbüros einen entsprechenden Veräußerungsgewinn erfasst, was zu einer Kirchensteuernachforderung führte.
Das FG entschied, dass die Klägerin den wegen dieser Kirchensteuernachforderung gezahlten Betrag in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen kann. Nach Auffassung der Richter sei das Vermögen des Vaters im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben geworden, so dass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt werde. Des Weiteren sei die Tochter als Erbin infolge der Zahlung aus ihrem Vermögen auch wirtschaftlich belastet. Die Kirchensteuer sei im Streitfall schließlich auch nicht bereits mit dem Erbfall entstanden, sondern beruhe auf einer Vereinbarung zwischen den Erben und dem Erwerber des Steuerbüros im Jahre 2009 und damit auf einer eigenen Entscheidung der Erben.