Das FG Düsseldorf entschied, dass Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wie Masseverbindlichkeiten zu behandeln sind (Az. 1 K 3372/12).
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger im Oktober 2011 zum sog. “schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter einer Kommanditgesellschaft bestellt und führte den Geschäftsbetrieb zunächst fort. Im Dezember 2011 gab die Gesellschaft Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Oktober und November 2011 ab, leistete jedoch keine Zahlungen. Als das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter im Januar 2012 bestellt wurde, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen abweichend von den Voranmeldungen gegenüber dem Insolvenzverwalter fest.
Das FG Düsseldorf billigte diese Vorgehensweise auf der Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Neuregelung und wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter seien die streitigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wie Masseverbindlichkeiten zu behandeln, denn sie seien mit Zustimmung des “schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden. Es reiche dabei aus, wenn sich der Insolvenzverwalter mit der Fortführung der Umsatztätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren aktiv oder konkludent einverstanden erkläre. Des Weiteren sei das Finanzamt berechtigt gewesen, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen.