Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 14. Februar 2013 (Az. 2 K 2838/10 G,F) entschieden, dass die wegen Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer keine Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundstücke, sondern sofort abziehbaren Aufwand darstellt.
Die Klägerin erwarb sämtliche Kommanditanteile an einer KG und hielt diese in ihrem Betriebsvermögen. Aufgrund der Änderung des Gesellschafterbestands entstand hinsichtlich der Grundstücke der KG Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Nachdem die KG aufgelöst worden war, wurde die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin zur Zahlung der Grunderwerbsteuer herangezogen. Das Finanzamt behandelte die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten der Grundstücke, während die Klägerin einen sofortigen Abzug als Betriebsausgaben begehrte.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Eine Behandlung als Anschaffungsnebenkosten scheitere bereits daran, dass kein Zusammenhang mit der Anschaffung von Grundstücken bestehe. Ein Erwerbsvorgang habe tatsächlich nicht stattgefunden, sondern werde lediglich für Zwecke der Grunderwerbsteuer fingiert. Zivilrechtlich und handelsbilanziell habe sich die Zuordnung der Grundstücke nicht geändert. Sie hätten sich sowohl vor als auch nach dem Anteilsübergang im Vermögen der KG befunden. Ein abweichendes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus dem Transparenzprinzip. Danach seien dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke zwar ideelle Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern zuzurechnen. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Aufwendungen der Gesellschaft als Anschaffungsnebenkosten auf Ebene der Gesellschafter behandelt würden. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.