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22. Oktober 2013 – Legal
Klausel zum Verzicht auf Kündigungsschutzklage im Arbeitsvertrag ist unwirksam

Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass ein Passus in einem Arbeitsvertrag, der besagt, dass ein Mitarbeiter im Falle einer Kündigung auf eine Klage verzichtet, unwirksam ist. Das gelte auch dann, wenn die Parteien gleichzeitig eine Abfindungszahlung vereinbart hätten (Az. 6 Ca 3662/12).

Im Streitfall ging es um den Arbeitsvertrag eines Fußballtrainers. Darin war vereinbart, dass der Trainer im Falle seiner Kündigung darauf verzichtet, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, dafür aber eine Abfindung bekommen sollte. Als dem Trainer später gekündigt wurde, legte er trotzdem eine Kündigungsschutzklage ein.

Das Gericht gab ihm Recht. Der vertragliche Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage im Arbeitsvertrag könne nicht wirksam vereinbart werden. Der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes zugunsten des Arbeitnehmers sei zwingend. Daran ändere auch die im Arbeitsvertrag vereinbarte Abfindung nichts. Der Umstand, dass entsprechende Klauseln im Profifußball üblich seien, sei unbeachtlich.