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21. Oktober 2013 – Tax
Umsatzsteuer für die Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bemisst sich nach dem marktüblichen Entgelt

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in einer Kantine, die von einem Subunternehmer bewirtschaftet wird, verbilligt Mittagessen zur Verfügung, sind die Umsätze weder nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt noch nach der Mindestbemessungsgrundlage, sondern vielmehr nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen, wenn dieses unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage liegt. So entschied das FG Münster in einem nicht rechtskräftigen Gerichtsbescheid (Az. 5 K 3191/10 U).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihren Arbeitnehmern Mittagsmahlzeiten in einer im Betrieb liegenden Kantine angeboten, die von einem Subunternehmer gegen Entgelt bewirtschaftet wurde. Die Arbeitnehmer konnten Essensmarken pro Mahlzeit erwerben und in der Kantine einlösen. Die Klägerin unterwarf das Entgelt für die Essensmarken der Umsatzsteuer. Demgegenüber setzte das Finanzamt die Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des Wareneinkaufs und der von der Klägerin an den Subunternehmer gezahlten Dienstleistungspauschale an.

Das Finanzgericht gab der Klägerin teilweise Recht, indem es das zwischen den beiden Beträgen liegende marktübliche Entgelt der Umsatzbesteuerung zugrunde legte. Auch wenn die der Klägerin entstandenen Kosten für die Mahlzeiten das von den Arbeitnehmern gezahlte Entgelt überstiegen, stelle die Regelung in § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG jedoch eine Sondermaßnahme dar, die nach den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie bzw. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nur unter der Voraussetzung zulässig sei, Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Da diese Gefahr nur bestehe, soweit das marktübliche Entgelt unterschritten werde, sei eine entsprechende europarechtskonforme Anwendung der Vorschrift geboten und nur das marktübliche Entgelt anzusetzen, so die Richter.

Es wurde gegen den Gerichtsbescheid Revision beim BFH (Az. XI R 37/13) eingelegt.